Erscheinungsdatum: 31.07.2025
Budgetbegleitgesetz 2025: Das ändert sich ab 2025/2026
Steuerfreie Prämien, neue SV-Meldepflicht, Änderungen bei Pendlerpauschale & E-Card-Gebühr
Das neue Budgetbegleitgesetz bringt ab 2025/2026 zahlreiche Änderungen im Steuer- und SV-Bereich – hier eine kurze Übersicht:
Lesen Sie alle Änderungen inkl. Praxisbeispielen in unserer nachstehenden kompakten Übersicht:
Budgetbegleitgesetz 2025: Wichtige Änderungen im Überblick
Was für Unternehmen und Dienstnehmer:innen ab 2025/2026 zu beachten ist
Sehr geehrte Klient:innen,
mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 25/2025) ist das Budgetbegleitgesetz 2025 in Kraft getreten.
Im Folgenden finden Sie eine kompakte Übersicht der wichtigsten steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Änderungen – inklusive kurzer Praxisbeispiele:
Steuerfreie Mitarbeiterprämie (bis € 1.000)
Noch für 2025 kann unter bestimmten Voraussetzungen eine steuerfreie Prämie von bis zu € 1.000 pro Mitarbeiter:in gewährt werden – sofern „aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen“ (§ 124b Z 478 EStG).
Beispiel: Bei besonderen Leistungen oder betrieblichen Erfolgen kann ein Bonus ausgezahlt werden – ohne Lohnsteuer, aber SV-Beiträge und Lohnnebenkosten
Erhöhung der E-Card-Gebühr ab November 2025
Die Gebühr steigt von derzeit € 14,65 auf € 25,00 jährlich.
Ab November 2026 wird die Gebühr auch automatisch bei Pensionist:innen abgezogen.
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Erhöhung des Pendlereuros ab 2026
Die Pauschale steigt von € 2 auf € 6 pro Kilometer und Jahr (einfache Wegstrecke).
Beispiel: Bei 20 km Arbeitsweg ergibt das künftig € 120 statt bisher € 40 Pendlerpauschale jährlich.
Höherer SV-Erstattungsbetrag („Negativsteuer“) ab 2026
Geringverdienende Dienstnehmer:innen mit Pendlerpauschale erhalten künftig bis zu € 737 jährlich rückerstattet.
Neue SV-Meldepflicht: Wochenarbeitszeit ab 2026 anzugeben
Ab 1.1.2026 ist bei der Anmeldung zur Sozialversicherung zusätzlich das „Ausmaß der vereinbarten Arbeitszeit“ zu melden (z. B. 20 Wochenstunden).
Änderungen im laufenden Dienstverhältnis müssen hingegen nicht gemeldet werden.
Korridorpension: Anhebung des Mindestalters und Versicherungsjahre
Ab 2026 wird das Mindestalter von 62 auf 63 Jahre angehoben.
Zudem steigt die Zahl der benötigten Versicherungsjahre schrittweise von 40 auf 42 Jahre.
Geringfügigkeitsgrenze 2026 eingefroren
Die monatliche Grenze bleibt 2026 bei € 551,10 – keine Valorisierung.
Hier evtl mit Ihrem Sachbearbeiter:in die Auswirkung einer Erhöhung des Kollektivvertrags besprechen.
Strengere Zuverdienstregeln bei Arbeitslosigkeit ab 2026
Der Nebenverdienst neben Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe wird stark eingeschränkt.
Beispiel: Geringfügige Beschäftigungen während des Bezugs sind nur mehr eingeschränkt zulässig,
mit Ausnahmen (z. B. Langzeitarbeitslosigkeit oder bereits längere Nebenbeschäftigung).
Werte im Familienbereich eingefroren (FLAG, KBGG, FamZeitbG)
Veränderliche Beträge, wie z. B. Familienbeihilfe, werden 2026 nicht an die Inflation angepasst.
Unser Tipp:
Prüfen Sie bereits jetzt mögliche Auswirkungen auf Ihre Mitarbeitervergütung, Lohnverrechnung und
Sozialversicherungsanmeldungen für 2026.
Wir beraten Sie gerne zu den konkreten Folgen und Optimierungsmöglichkeiten.
Freundliche Grüße,
Christine Hapala & Thomas Hapala
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